Norm
ABGB §647Rechtssatz
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses ist, wie dies aus dem Gesetz mehrfach ( §§ 656, 658, 659, 665 ABGB ) hervorgeht, nicht erforderlich, daß der Vermächtnisgegenstand fest bestimmt ist, sondern es genügt, wenn er bestimmtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019