Norm
KartG 1972 §94Rechtssatz
Ein erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist gestellter Antrag vermag die bereits eingetretene Präklusion der Gutachtenserstattung nicht zu beheben, da Anträge auf Fristverlängerung nur innerhalb der laufenden Frist wirksam eingebracht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064036Dokumentnummer
JJR_19740503_OGH0002_000OKT00047_7300000_001