Norm
KartG 1972 §46Rechtssatz
Wurde der Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung nicht festgestellt, besteht nach dem Gesetzeswortlaut keine Gebührenpflicht, gleichgültig, ob das Kartellgericht von einer legitimierten Partei angerufen wurde oder ob der Antrag mangels Legitimation zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063869Dokumentnummer
JJR_19740503_OGH0002_000OKT00025_7400000_001