Norm
ZPO §503 Z4 E4c4Rechtssatz
Bei der Überprüfung von Erfahrungssätzen in der Revisionsinstanz ist zu unterscheiden, ob Erfahrungssätze bei der Beweiswürdigung oder bei der Ausdeutung des Obersatzes angewendet werden. Revisibel sind nur Erfahrungssätze, die einen Bestandteil des Obersatzes (der rechtlichen Beurteilung) bilden; Erfahrungssätze, die zur Tatsachenfeststellung, zur Herstellung des Untersatzes dienen, gehören in den Bereich der irrevisiblen freien Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043490Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0080OB00083_7400000_001