Norm
KO §2Rechtssatz
Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses gemäß § 7 KO endet von selbst, als hätte sie nicht stattgefunden; es bedarf keines Antrages auf Annahme des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021