TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/12 2000/20/0007

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des N K in Wien, geboren 1975, vertreten durch Dr. Otto Wächter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. September 1999, Zl. 209.704/0-IV/29/99, betreffend §§ 6 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Indien, gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde trotz des - wie sie im angefochtenen Bescheid ausführt - "gesteigerten Vorbringens" des Beschwerdeführers in der Berufung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, den dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0001, und dem dort zitierten Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0451, zugrundeliegenden Fällen. Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200007.X00

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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