Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Es kommt vor allem darauf an, ob die Bekanntmachung des Urteils zur Aufklärung des Publikums angebracht und notwendig ist und ob der damit für den Unterlegenen verbundene Nachteil in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Rechtsverletzung und zum Schaden des Verletzten steht (SZ 25/100, SZ 27/119, ÖBl 1961/50 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079694Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008