Norm
AZG §10Rechtssatz
Nach dem im KollV festgelegten Verfahren zur Geltendmachung von Überstunden muß der Arbeitnehmer nicht von sich aus Überstunden beanspruchen. Vielmehr ist der Dienstgeber verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern geleisteten Überstunden zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051543Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00026_7400000_001