RS OGH 1974/5/7 4Ob320/74, 4Ob306/75, 4Ob366/76, 4Ob383/79, 4Ob380/81, 4Ob400/81, 4Ob330/84, 4Ob301/

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Veröffentlicht am 07.05.1974
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Wiederholungsgefahr ist auch schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkt für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, welche eine neuerliche Verletzung ernstlich nicht mehr erwarten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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