Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Wiederholungsgefahr ist auch schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkt für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, welche eine neuerliche Verletzung ernstlich nicht mehr erwarten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018