RS OGH 1974/5/7 4Ob23/74, 4Ob17/83, 4Ob13/83, 4Ob31/84, 14Ob130/86, 8ObA116/98m, 9ObA305/99i, 8ObA76

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Veröffentlicht am 07.05.1974
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Norm

ABGB §1162c
AngG §32

Rechtssatz

§ 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 23/74
    Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111
  • 4 Ob 17/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 17/83
    Veröff: Arb 10222
  • 4 Ob 13/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 13/83
  • 4 Ob 31/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 31/84
    nur: § 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt. (T1)
  • 14 Ob 130/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 130/86
  • 8 ObA 116/98m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 116/98m
    Veröff: SZ 71/148
  • 9 ObA 305/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 305/99i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensausgleich nach § 1162c ABGB, welche Bestimmung auch auf die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. (T2)
  • 8 ObA 76/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObA 76/01m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 41/02s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 41/02s
    Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3)
  • 9 ObA 44/05v
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 44/05v
    Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T4); Beisatz: Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls. (T5)
  • 9 ObA 67/18w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
    Auch; Beisatz: Hier: Freies Dienstverhältnis (analoge) Anwendung der § 1162c ABGB sowie § 32 AngG. (T6); Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T7)
  • 8 ObA 107/20y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 107/20y

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mitverschulden, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Anwendung, Anwendbarkeit, beiderseitig, vorzeitig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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