Norm
ABGB §1162cRechtssatz
§ 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mitverschulden, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Anwendung, Anwendbarkeit, beiderseitig, vorzeitigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021