RS OGH 1974/5/7 4Ob313/74, 4Ob111/92, 4Ob1073/92 (4Ob1074/92), 4Ob109/94, 4Ob2/96 (4Ob3/96), 4Ob2205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1974
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Norm

UWG §7 B

Rechtssatz

Während das "Behaupten" die einem anderen gegenüber aus eigenem Wissen herrührende Mitteilung darstellt, ist unter "Verbreiten" die Weitergabe des von anderer Seite Gehörten an Dritte zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 313/74
    Beisatz: Skiwelt (T1) Veröff: ÖBl 1975,33
  • 4 Ob 111/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 111/92
  • 4 Ob 1073/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1073/92
    Auch; Beisatz: "Verbreitung" ist auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert. (T2)
  • 4 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
    Auch; Beisatz: Haftung der beklagten Zeitung für Äußerungen ihres Kolumnisten. (T3)
  • 4 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
    Vgl; Beisatz: Das Verbot, etwas zu behaupten, schließt das Verbot, die Informationsschrift, in der die beanstandeten Behauptungen enthalten sind, zu verteilen (und damit die Behauptungen zu verbreiten), nicht in sich. (T4)
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
    Beis wie T2; Beisatz: Tatsachen werden auch dann behauptet (= aus eigenem Wissen mitgeteilt) oder verbreitet (= als von einem anderen Erfahrenes Dritten weitergegeben), wenn die Äußerung nicht als eigene Überzeugung hingestellt wird. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079104

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00313_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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