Norm
StPO §258 Abs2 BaRechtssatz
Die Auffassung, das Vorhandensein sichtbarer Merkmale und Folgen müßte in jedem Fall von einem ärztlichen "Fachmann" festgestellt werden, um ihnen strafrechtliche Relevanz zumessen zu können, ist verfehlt; dies käme einer Beweisregel gleich, die mit dem in § 258 Abs 2 StPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098317Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0120OS00040_7400000_002