Norm
ABGB §859Rechtssatz
Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017