Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Ist der ohne anwaltliche Fertigung bei Gericht eingelangte, als Berufung bezeichnete Schriftsatz zum Gerichtsgebrauch nicht geeignet (Fehlen des Berufungsantrages und der Berufungsgründe), ist er nicht zur Verbesserung zurückzustellen, sondern zurückzuweisen. Lag somit eine den materiellen Inhaltserfordernissen entsprechende Berufung bis zur Postaufgabe der vom Anwalt eingebrachten Berufung nicht vor, ist letztere, sofern sie innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, zulässig, auch wenn vom Anwalt gleichzeitig die vom Erstgericht unrichtig zur Verbesserung zurückgestellte erste Eingabe nach Fertigung, aber unverbessert, wiedervorgelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015