RS OGH 1974/5/8 1Ob72/74, 1Ob737/77, 6Ob662/82, 6Ob764/82, 3Ob581/83, 3Ob152/88 (3Ob153/88 -3Ob155/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1974
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §85 Abs2
ZPO §467 Z3 Cb2

Rechtssatz

Ist der ohne anwaltliche Fertigung bei Gericht eingelangte, als Berufung bezeichnete Schriftsatz zum Gerichtsgebrauch nicht geeignet (Fehlen des Berufungsantrages und der Berufungsgründe), ist er nicht zur Verbesserung zurückzustellen, sondern zurückzuweisen. Lag somit eine den materiellen Inhaltserfordernissen entsprechende Berufung bis zur Postaufgabe der vom Anwalt eingebrachten Berufung nicht vor, ist letztere, sofern sie innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, zulässig, auch wenn vom Anwalt gleichzeitig die vom Erstgericht unrichtig zur Verbesserung zurückgestellte erste Eingabe nach Fertigung, aber unverbessert, wiedervorgelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 72/74
    Veröff: EvBl 1974/265 S 575
  • 1 Ob 737/77
    Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 737/77
    nur: Ist der ohne anwaltliche Fertigung bei Gericht eingelangte, als Berufung bezeichnete Schriftsatz zum Gerichtsgebrauch nicht geeignet (Fehlen des Berufungsantrages und der Berufungsgründe), ist er nicht zur Verbesserung zurückzustellen, sondern zurückzuweisen. (T1)
    Veröff: JBl 1979,40
  • 6 Ob 662/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 662/82
    Ähnlich
  • 6 Ob 764/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 764/82
    nur T1
  • 3 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 581/83
    nur T1; Beisatz: Unrichtiger Verbesserungsauftrag hindert die Verwerfung nicht und führt auch nicht zur Verlängerung der Berufungsfrist. (T2)
  • 3 Ob 152/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 152/88
    Auch
  • 7 Ob 623/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 623/92
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 123/09y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 123/09y
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen über das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84,85 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung sind auch im Exekutionsverfahren anwendbar. Wird ein Verbesserungsauftrag - wie hier - nicht befolgt und eine andere, anstelle der Verbesserung erstattete Eingabe eingebracht, ist diese sowie die darin gestellten Anträge zurückzuweisen. (T3)
  • 3 Ob 11/11f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 11/11f
    Vgl; Beis wie T3 nur: Die Bestimmungen über das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84,85 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung sind auch im Exekutionsverfahren anwendbar. (T4)
  • 3 Ob 76/15w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 76/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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