Norm
ABGB §862aRechtssatz
Beim einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft ist der Empfänger der Willenserklärung Anfechtungsgegner. Die Anfechtung muß unverzüglich erklärt werden. Will der Anfechtungsgegner die Anfechtung nicht gelten lassen, muß der Anfechtende die Anfechtung durch Feststellungsklage, daß sein Recht aufrecht ist, gerichtlich geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014100Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0050OB00097_7400000_002