Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. Der Umstand, dass der Betrieb von der Behörde ohne besondere Auflage hinsichtlich der Absicherung des Parkplatzes genehmigt wurde, befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021