Norm
ZPO §228 B8Rechtssatz
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches ist das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Das Fehlen dieses Tatbestandselementes führt zur Abweisung der Feststellungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016