Norm
ABGB §863 ARechtssatz
§ 914 ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte; wenngleich diese Bestimmung nur von den Feststellungen des Inhaltes des Erklärten handelt, ist ihre Abgrenzung gegenüber § 863 Abs 2 ABGB praktisch belanglos, weil beide Vorschriften gleichmäßig die Übung des redlichen Verkehrs, für die Deutung der Parteienabsicht maßgebend sein lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015