RS OGH 1974/5/8 1Ob70/74, 8Ob616/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1974
beobachten
merken

Norm

stmk LStVG 1964 §6
stmk LStVG 1964 §7
stmk LStVG 1964 §8

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen der Öffentlicherklärung von Privatstraßen nach § 6 Abs 1 und der Einreihung solcher als öffentlich erklärter Straßen in eine der Gattungen des § 7 Abs 1. Die bloße Einreihung einer Privatstraße als öffentlicher Interessentenweg durch Verordnung nach § 8 Abs 3 macht die bisherige Privatstraße noch nicht zu einer öffentlichen; eine privatrechtliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens wird durch eine solche Verordnung weder aufgehoben noch verändert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 70/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 70/74
  • 8 Ob 616/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 8 Ob 616/89
    Auch; nur: Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen der Öffentlicherklärung von Privatstraßen nach § 6 Abs 1 und der Einreihung solcher als öffentlich erklärter Straßen in eine der Gattungen des § 7 Abs 1. (T1) Beisatz: Hier: Tauplitzalmstraße ist Gemeindestraße. (T2) Veröff: EvBl 1990/59 S 275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066114

Dokumentnummer

JJR_19740508_OGH0002_0010OB00070_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten