Norm
stmk LStVG 1964 §6Rechtssatz
Das Gesetz unterscheidet deutlich zwischen der Öffentlicherklärung von Privatstraßen nach § 6 Abs 1 und der Einreihung solcher als öffentlich erklärter Straßen in eine der Gattungen des § 7 Abs 1. Die bloße Einreihung einer Privatstraße als öffentlicher Interessentenweg durch Verordnung nach § 8 Abs 3 macht die bisherige Privatstraße noch nicht zu einer öffentlichen; eine privatrechtliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens wird durch eine solche Verordnung weder aufgehoben noch verändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066114Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0010OB00070_7400000_002