Norm
ZPO §562 ERechtssatz
Die Bestimmung des § 562 Abs 1 ZPO verpflichtet den Gekündigten, eine höchste Konzentration des Rechtsstreites herbeizuführen (1 Ob 48/73), weshalb er alle seine Einwendungen gegen die Aufkündigung bei sonstigem Ausschuß innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045000Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0060OB00054_7400000_001