Norm
EO §378 ARechtssatz
Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. Wenn die gefährdete Partei den durch die einstweilige Verfügung gesicherten Anspruch nicht weiterverfolgt, fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse im Provisorialverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004904Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013