RS OGH 1974/5/9 6Ob82/74, 10Ob120/97p, 1Ob294/98m, 4Ob21/07b, 5Ob41/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1974
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Norm

EO §378 A

Rechtssatz

Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. Wenn die gefährdete Partei den durch die einstweilige Verfügung gesicherten Anspruch nicht weiterverfolgt, fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse im Provisorialverfahren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 82/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 6 Ob 82/74
  • 10 Ob 120/97p
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 120/97p
    nur: Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. (T1)
  • 1 Ob 294/98m
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 294/98m
    Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im allgemeinen keinen im Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch, weil sich der Klageanspruch regelmäßig (nur) gegen den Beklagten und nicht gegen einen Dritten richtet. (T2)
  • 4 Ob 21/07b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 21/07b
    Beisatz: Hier: Eintritt ewigen Ruhens im Hauptverfahren. (T3)
  • 5 Ob 41/13k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 41/13k
    Vgl; Beistaz: Hier: Fehlen der erforderlichen Identität des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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