Norm
VersVG §74 Abs2Rechtssatz
Die Vermutungsregelung des § 74 Abs 2 VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht in diesem Fall nicht für die Stellvertretung, sondern für die Versicherung im eigenen Namen und für fremde Rechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080838Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0070OB00076_7400000_002