RS OGH 1974/5/9 7Ob69/74, 3Ob502/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1974
beobachten
merken

Norm

ABGB §1336 G
ABGB §1489 I

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch wegen Verzögerung der Erfüllung einer Zusage zur Behebung von Mängeln verjährt in drei Jahren ab Eintritt des Schuldnerverzuges auch hinsichtlich vorhersehbarer Folgeschäden, wenn keine Feststellungsklage erhoben wurde. Die Verjährungsfrist beginnt selbst im Falle der Vereinbarung einer tageweise berechneten Konventionalstrafe nicht täglich neu zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032205

Dokumentnummer

JJR_19740509_OGH0002_0070OB00069_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten