Norm
ABGB §1336 GRechtssatz
Der Schadenersatzanspruch wegen Verzögerung der Erfüllung einer Zusage zur Behebung von Mängeln verjährt in drei Jahren ab Eintritt des Schuldnerverzuges auch hinsichtlich vorhersehbarer Folgeschäden, wenn keine Feststellungsklage erhoben wurde. Die Verjährungsfrist beginnt selbst im Falle der Vereinbarung einer tageweise berechneten Konventionalstrafe nicht täglich neu zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032205Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0070OB00069_7400000_001