RS OGH 1974/5/14 4Ob20/74, 9Ob2090/96, 8ObA79/98w, 8ObA172/01d, 8ObA44/04k, 8ObA4/13s

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Norm

HbG §18 Abs6 litc

Rechtssatz

Sind im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv erhebliche Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstvertrag sowie gegen die im § 3 HbG normierte Treuepflicht zu erblicken, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen dem Dienstgeber und Hausbesorger so weitgehend zu zerstören, dass dem Dienstgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, so ist dieses Verhalten - auch ohne schriftliche Verwarnung - dem § 18 Abs 6 lit c HbG zu unterstellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 20/74
    Veröff: Arb 9210 = MietSlg 26416
  • 9 Ob 2090/96
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 Ob 2090/96
    Beisatz: Hier: Dadurch, dass die Hausbesorgerin, ohne dies der Hausinhabung beziehungsweise Hausverwaltung anzuzeigen und ohne für Vertretung zu sorgen, vom 29. April bis 9. Mai 1994 ins Ausland verreiste, zerstörte sie die Vertrauensbasis für eine weitere ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit ihren Dienstgebern. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 8 ObA 79/98w
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 79/98w
    Auch
  • 8 ObA 172/01d
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 172/01d
    Auch; Beisatz: Umschneiden eines im Hof stehenden großen Marillenbaumes entgegen ausdrücklicher Weisung des Vermieters - Kündigung berechtigt. (T3)
  • 8 ObA 44/04k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 44/04k
    Vgl auch; Beisatz: Ob im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv so erhebliche Verstöße zu erblicken sind, ist stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T4); Beisatz: Hier: Trotz Abmahnung erfolgte zweimalige Taubenfütterung nach 20jähriger unbeanstandeter Tätigkeit ist noch nicht unzumutbar. (T5)
  • 8 ObA 4/13s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 4/13s
    Auch; Beisatz: Außerdienstliches Verhalten kann nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensunwürdigkeit begründen. Einem solchen Verhalten mus betriebliche Relevanz zukommen, das heißt, es muss auch auf die betrieblichen Interessen zurückwirken und diese ernsthaft gefährden. (T6)

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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