Norm
ABGB §608Rechtssatz
Auch dem nur auf den Überrest eingesetzten Nacherben steht schon vor dem Nacherbfall ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gg rechtsmißbräuchliche Verfügungen des Vorerben zu. Diesem kann unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB der Abschluß bestimmter, unmittelbar bevorstehender Rechtsgeschäfte untersagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012533Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010