Norm
StGB §107Rechtssatz
Das wortlose Abfeuern mehrerer scharfer Revolverschüsse unmittelbar vor die Beine einer anderen Person ist grundsätzlich geeignet, den anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dies umso mehr, wenn der Täter kurz zuvor mündliche Drohungen geäußert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093112Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0120OS00038_7400000_001