Norm
HbG §18 Abs6Rechtssatz
Als Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit c HbG kann auch ein zeitlich zurückliegendes Verhalten herangezogen werden, sofern auf dessen Geltendmachung weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet wurde (Hier Rückziehung der auf außergerichtliche Kündigung gestützten Räumungsklage und Geltendmachung als gerichtliche Kündigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063114Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00020_7400000_005