Norm
ABGB §886Rechtssatz
Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn ein von einem Vertragspartner gemachtes Anbot schriftlich angenommen wird. Es müssen aber in diesem Fall zwei Urkunden vorliegen und daher auch das Anbot schriftlich gestellt sein (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/ 1 273, 6 Ob 342/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016