Norm
StPO §410Rechtssatz
§ 410 StPO ist analog auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Vorhaft zu einem zeitlich späteren Verfahren erlitten wird, das sich zumindest teilweise auf Fakten erstreckt, die gemäß § 56 StPO auch Gegenstand des früheren Verfahrens hätten sein können. Ob die einen solchen Konnex begründenden Fakten nachmals zum Schuldspruch oder zum Freispruch führten, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101449Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0120OS00065_7400000_001