Norm
ABGB §233 ARechtssatz
Nach Großjährigerklärung eines Pflegebefohlenen kann eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Vertrages nicht mehr erfolgen. Von da ab obliegt es dem nun großjährig Gewordenen, den Zustand schwebender Rechtswirksamkeit durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung im Sinne der Wirkungslosigkeit des Vertrages zu beenden (vgl Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1, 89, 90; GlUNF 9351, GlUNF 11916).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0049032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014