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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache des mj. DI in Wien, geboren am 19. November 1994, vertreten durch VI, dieser vertreten durch Dr. Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. August 2001, Zl. 213.772/3-VI/18/01, betreffend § 4 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (der belangten Behörde) vom 21. August 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines russischen Staatsangehörigen, gegen den seinen Asylantrag zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2001 gemäß § 4 AsylG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG in der Tschechischen Republik zu finden.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. September 2001 die Verfahrenshilfe.
2. Der vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien zum Verfahrenshelfer bestellte, nunmehr als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitende Rechtsanwalt erhob am 21. Dezember 2001 gegen den vorangeführten Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und berief sich dabei auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2002,
B 1709/01, als verspätet zurück, weil dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe nur zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt worden sei; mangels Anwendbarkeit des § 61 VwGG iVm § 464 Abs. 3 ZPO auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sei die Verfassungsgerichtshofbeschwerde wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des § 82 Abs. 1 VfGG verspätet gewesen.
3. Am 11. April 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21. August 2001 nunmehr Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 2002/20/0183) und stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (protokolliert zur Zl. 2002/20/0182). Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Wiedereinsetzungsantrag nicht statt und wies die gleichzeitig erhobene Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück.
4. Gleichzeitig hatte der Beschwerdeführer - ebenfalls am 11. April 2002 - beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die "Versäumung der Frist, (auch) beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag Verfahrenshilfe zu stellen, allenfalls auch gleich wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist" zu bewilligen und verband diesen Antrag mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und mit der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. August 2001 sowie dem Antrag, die Beschwerde im Falle ihrer Abweisung oder Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Mit Beschluss vom 23. September 2002, B 735/02, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, weil die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer (allenfalls grob) unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären, und trat die Beschwerde antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, ohne auf den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers einzugehen.
5. Die nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde langte am 22. Oktober 2002 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6. In einem dem Verwaltungsgerichtshof nach Fassung seines oben zu 4. angeführten Beschlusses zur Kenntnis gelangten, dem Beschwerdeführer bekannten Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 2002, welches ausdrücklich als "Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 FrG" bezeichnet ist, brachte die Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Bundesasylamt zum Ausdruck, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers (in die Tschechische Republik) für vorläufig nicht absehbare Zeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben hat das Bundesasylamt der belangten Behörde gemeinsam mit einem Aktenvermerk vom 7. Mai 2002, wonach im Hinblick auf diese Mitteilung - unter anderem auch - der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde außer Kraft getreten und das Verfahren wieder "als erstinstanzlich offen" anzusehen sei, weitergeleitet.
Der den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildende Bescheid ist aufgrund dieser Mitteilung gemäß § 4 Abs. 5 AsylG mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft getreten (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/20/0554).
Damit ist der angefochtene Bescheid bereits vor der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof außer Kraft getreten. Die vorliegende, beim Verfassungsgerichtshof erhobene und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde richtet sich daher gegen einen im Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid. Mangels eines geeigneten Anfechtungsobjektes war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. April 1972, Slg. Nr. 4370/F).
Wien, am 12. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200534.X00Im RIS seit
14.04.2003