Norm
EO §7 AcRechtssatz
Kann die betriebene Forderung außer durch Terminsverlust auch durch den Eintritt anderer Tatsachen (Einleitung einer Zwangsversteigerung etc) iS des § 7 Abs 2 EO vorzeitig fällig werden, muß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag angeben, aus welchen der nach dem Exekutionstitel in Frage kommenden Gründe die Forderung vorzeitig fällig wurde, und, wenn dafür der Eintritt anderer Tatsachen maßgebend ist, dies auch urkundlich nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000419Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0030OB00083_7400000_001