Norm
StPO §314Rechtssatz
Eventualfragen sind nur zu stellen, insoweit sie durch die Verfahrensergebnisse "indiziert" sind, das heißt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit dem durch die korrespondierende Hauptfrage erfassten Sachverhalt eine andere juristische Gestaltung verleihen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022