Norm
GBG §94 Abs1 ARechtssatz
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt zwar eine Prüfung, ob diese durch das Gesetz gedeckt sind, aus, doch macht diese Bindung eine Prüfung im Sinne des § 94 GBG nicht entbehrlich. Diese Prüfung hat sich wie erwähnt ua darauf zu erstrecken, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Bestehen hieran Zweifel, so ist auch im Falle öffentlicher Urkunden eine Bewilligung zu versagen. Der streng formale Charakter des Grundbuchsrechtes verbietet es dem Gericht, auch über bloße Versehen, offenbare Unrichtigkeiten und dergleichen hinwegzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012