- 5 Ob 29/74
Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 29/74
Veröff: RPflSlgG 1517
- 5 Ob 28/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 28/75
Beisatz: Daher zu prüfen, ob die Bestellung einer Reallast nicht der Umgehung der Pfandvorschriften dienen soll. (T1)
Veröff: EvBl 1976/13 S 20 = NZ 1976,95
- 5 Ob 35/77
Entscheidungstext OGH 10.01.1978 5 Ob 35/77
nur: Gemäß
§ 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (
§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). (T2)
Beisatz: Es handelt sich um eine Sachentscheidung, wenn das Grundbuchsansuchen nicht positiv erledigt wird, weil das Gericht der Ansicht ist, dass die nach § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG erforderlichen Urkunden nicht vorliegen. (T3)
- 5 Ob 8/79
Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 8/79
Beisatz: Der streng formelle Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem Grundbuchsgericht, eine grundbücherliche Eintragung bloß auf Grund von Schlussfolgerungen aus vorliegenden Urkunden zu bewilligen. (T4)
Veröff: NZ 1980,56
- 5 Ob 8/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 8/80
nur: Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt. (T5)
Beis wie T4
- 5 Ob 27/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 27/81
Vgl auch; Beisatz: Nachweis des behaupteten eingeschränkten Umfangs eines der Eintragung entgegenstehenden Vorkaufsrechts. (T6)
- 5 Ob 4/82
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
Beisatz: Die Klärung gegründeter Bedenken und Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 oder 3 GBG ist dem Rechtsweg überlassen. (T7)
Veröff: JBl 1984,315
- 5 Ob 7/82
Vgl auch; Beisatz: Umstände, die sich urkundlich nicht dartun lassen, müssen auf dem Rechtsweg geklärt werden. (T8)
Veröff: SZ 55/91 = MietSlg 34531(22)
- 5 Ob 56/85
Beis wie T4; Veröff: NZ 1986,41
- 5 Ob 79/85
nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweifel, ob zur Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages nach dessen Inhalt die Genehmigung des Konkursgerichtes erforderlich ist. (T9)
- 5 Ob 145/86
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das Vorliegen eines Schenkungswillens. (T10)
Veröff: SZ 59/174 = NZ 1987,161 (Hofmeister)
- 5 Ob 162/86
Beisatz: Bleibt über das Grundbuchsansuchen kein Zweifel und ist eine Auslassung so offenkundig und von jedermann sofort erkennbar, hindert dies die Bewilligung nicht. (T11)
Veröff: NZ 1987, 105 (hiezu Hofmeister, 109)
- 5 Ob 5/88
- 5 Ob 35/88
nur T5; Veröff: NZ 1988,289 (Anmerkung von Hofmeister)
- 5 Ob 2/89
Veröff: NZ 1989,162 (Anmerkung von Hofmeister)
- 5 Ob 15/89
Veröff: NZ 1989,226 (Hofmeister)
- 5 Ob 116/89
nur T5
- 5 Ob 24/90
Beisatz: Bleibt zweifelhaft, ob es sich nicht doch um einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Grundstücke handelt und daher das Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedarf kann dies nicht durch das Grundbuchsgericht selbst, bei dem ein reines Urkundenverfahren stattfinden, beseitigt werden, sondern nur durch von den Antragstellern beizubringende Urkunden. (T12)
- 5 Ob 45/90
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Einräumung eines lebenslänglichen alleinigen Nutzungsrechtes und Wohnrechtes an Haus samt Garten ohne nähere Spezifizierung. (T13)
- 5 Ob 55/90
Beis wie T4
- 5 Ob 1003/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 1003/91
Beis wie T4
- 5 Ob 39/91
Beis wie T4; Veröff: SZ 64/74 = NZ 1991,320 (Hofmeister, 323)
- 5 Ob 34/92
Veröff: NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)
- 5 Ob 1024/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1024/92
nur T5
- 5 Ob 153/92
nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Es stellt ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung des Rechtes in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind. (T14)
Veröff: ÖBA 1993,570 (Hoyer) = NZ 1993,241 (Hofmeister, 243)
- 5 Ob 115/92
Veröff: SZ 65/123
- 5 Ob 141/94
Auch; Beis wie T10
- 5 Ob 1003/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 1003/96
Auch; Beisatz: Fragen bezüglich eines Rücktritts des Masseverwalters von einer geschlossenen Vereinbarung und der Bindung an eine seinerzeitige Treuhandabwicklung sind im Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen. (T15)
- 5 Ob 2084/96y
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2084/96y
Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren kann ein vom Urkundenwortlaut abweichender Parteiwille nicht ermittelt werden. (T16)
- 5 Ob 2249/96p
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2249/96p
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T17)
Beisatz: Kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens gegeben; es ist daher von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auf den Todesfall auszugehen. (T18)
- 5 Ob 2299/96s
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 2299/96s
Auch; nur T2; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen einer "anderen Veräußerungsart" gemäß
§ 1078 ABGB trifft den Antragsteller (infolge der allgemeinen Beweislastverteilung sowie der Beweisnähe), weil über die wertbestimmenden Kriterien von Leistung und Gegenleistung nur die Vertragsteile Aufschluss geben können. (T19)
- 5 Ob 281/98d
nur T5
- 5 Ob 122/99y
- 5 Ob 135/99k
Auch; Beisatz: Das einzutragende Recht muss aus den Urkunden selbst hervorgehen, es reicht nicht aus, wenn es bloß aus Folgerungen erschlossen werden kann (NZ 1990/192; NZ 1993/250 = WoBl 1993, 79; NZ 1998/306). (T20)
- 5 Ob 195/99h
- 5 Ob 13/00y
nur T5
- 5 Ob 278/99i
Auch; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T16; Beis wie T20
- 5 Ob 223/00f
nur T5
- 5 Ob 105/00b
Beis wie T20
- 5 Ob 234/00y
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der vorgelegten Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist dem Grundbuchsrichter verwehrt. (T21)
Beisatz: Hier: Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten auf Grund von Nachträgen zum Kaufvertrag. (T22)
- 5 Ob 317/00d
Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 74/7
- 5 Ob 316/00g
- 5 Ob 219/01v
Beis wie T21
- 5 Ob 67/02t
Beisatz: Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsteile kommt nicht in Betracht. (T23)
- 5 Ob 166/02a
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Auslegung zweifelhafter Vertragsbestimmungen ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. (T24)
- 5 Ob 10/03m
Vgl auch; Beisatz: Eine Auslegung, die wertend zwischen mehreren vernünftig in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten abwägt, ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. (T25)
- 5 Ob 170/03s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Auslegung der Einantwortungsurkunde. (T26)
- 5 Ob 189/03k
Vgl auch; Beisatz: Die eingeschränkte richterliche Kognition in Grundbuchsachen schließt zwar die Entscheidung von Zweifelsfragen bei der Auslegung von Urkunden oder Anträgen aus, nicht jedoch den logischen Schluss auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis. (T27)
- 5 Ob 158/03a
Vgl auch; Beisatz: Das Grundbuchgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die Urkunden auch den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechen. (T28)
Veröff: SZ 2003/101
- 5 Ob 195/04v
Beisatz: Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbs ist keinesfalls eine bei der Bewilligung eines Grundbuchsgesuchs zu überprüfende Voraussetzung. (T29)
- 5 Ob 292/04h
Beisatz: Besteht zwischen dem beurkundenden Notar/Substitut und einer Partei des Kaufvertrages Namensgleichheit, so kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten Notariatsurkunden nicht die Kraft öffentlicher Urkunde haben, weil die Vermutung naheliegt, dass in Sachen einer in
§ 33 Abs 1 NO genannten Person Amtshandlungen vorgenommen wurden. Ein derartiger Zweifel besteht nur dann nicht, wenn der Notar bei Namensgleichheit ausdrücklich erklärt, dass er mit der gleichnamigen Person in keiner Beziehung im Sinn des
§ 33 Abs 1 NO steht. (T30)
- 5 Ob 5/06f
Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T23; Beisatz: Bei einem als solchen bezeichneten Kaufvertrag, der die Erklärung der Parteien enthält, mehrere Anteile um einen bestimmten Gesamtkaufpreis kaufen/verkaufen zu wollen, kann mangels irgendeinem Anhaltspunkt in der Urkunde selbst nicht auf einen Schenkungswillen geschlossen werden. (T31)
Veröff: SZ 2006/3
- 5 Ob 187/06w
nur T5; Beisatz: Um in materiellrechtlicher Hinsicht am Zustandekommen eines Kaufvertrages keine Zweifel aufkommen zu lassen, bedarf es des urkundlichen Nachweises einer Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis, der in einer bestimmten oder bestimmbaren Gegenleistung bestehen kann. (T32)
- 5 Ob 130/07i
Beis wie T16; Beis wie T21; Veröff: SZ 2007/114
- 5 Ob 255/07x
Auch; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Hier: Eine Auslegung zu finden, die eine unklare „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchgerichts. (T33)
Veröff: SZ 2007/195
- 5 Ob 292/07p
Vgl auch; Beis wie T27; Beisatz: Das bedeutet, dass ein Grundbuchantrag nur dann abgewiesen werden muss, wenn die Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjekts oder einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist. (T34)
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