TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/12 99/07/0128

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs6;
ZLG Stmk 1982 §1 idF 1995/026;
ZLG Stmk 1982 §25 idF 1995/026;
ZLGNov Stmk 1995;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Gottfried A und 2. der Maria A, beide in Arnfels, beide vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und Dr. Brigitte Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 1998, Zl. 8-LAS 14 O 1/13 - 98, betreffend Zusammenlegung O, Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft O, vertreten durch den Obmann Alois R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt  EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Graz (kurz: ABB) vom 13. September 1995 wurde das Zusammenlegungsverfahren O in Teilen der KG O sowie K, Gemeinde O, GB Leibnitz, eingeleitet und gleichzeitig die Zusammenlegungsgemeinschaft O als Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet.

Die beschwerdeführenden Parteien sind Hälfteeigentümer der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke Nrn. 269 und 271, jeweils KG. K., und der "Überlandgrundstücke" Nrn. 1606 und 1607/1, jeweils KG. O.

Mit Bescheid der ABB vom 11. April 1997 wurde im Rahmen dieses Zusammenlegungsverfahrens der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung, in der sie u.a. ausführten, dass der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in der ausgearbeiteten Form nicht anerkannt werde. Im Speziellen gehe es um einen 10 m breiten Graben bzw. Grünstreifen, der zwischen den Grundstücken Nrn. 269 und 271, jeweils KG K., und den "Überlandgrundstücken" Nrn. 1606 und 1607/1, jeweils KG O., errichtet werden solle und sohin die vorgenannten Grundstücke in Natura trennen würde. Die vorgenannten Grundstücke bildeten dann keine abgeschlossene Einheit und seien verkehrstechnisch nicht leichter, sondern ungünstiger zu erreichen. Die Maßnahmen erforderten Umwege und erschwerten die Bewirtschaftung. Die Grundstücke seien in ihrer aktuell bestehenden Form für die Bewirtschaftung der Landwirtschaft unbedingt erforderlich und unerlässlich.

Seitens der belangten Behörde wurde ein weiteres Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches den beschwerdeführenden Parteien anlässlich der Ladung zur Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde.

In diesem Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien gemeinsame Eigentümer eines ca. 11 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes mit einem landwirtschaftlichen Einheitswert von S 90.000,-- seien, wobei von der Gesamtfläche ca. 4 ha auf Wald, ca. 4 ha auf Acker und ca. 3 ha auf Grünland entfielen. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sei Pächter dieses Betriebes sowie von Wiesenflächen im Ausmaß von einem Hektar und führe diesen Betrieb im Nebenerwerb. Der Betrieb sei auf Rinderhaltung ausgerichtet und es würde ein Bestand von 25 - 30 Rindern und 12 Mutterkühe gehalten.

In das Zusammenlegungsverfahren O - so dieses Gutachten weiter - seien insgesamt 7 Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien (Gst. Nrn. 236/13, 269, 270, 271 und 272, je KG K., sowie die Gst. Nrn. 1606 und 1607/1, je KG O.) mit einem grundbücherlichen Ausmaß von 3,0244 ha und einem Naturmaß von 3,0835 ha einbezogen. Die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien bildeten "1 BK (BK 11/1)", der allerdings durch einen bestehenden Graben in 2 Bewirtschaftungseinheiten geteilt werde. Der östlich des Grabens liegende Teil des "BK Andrä" sei von der "B 69" erschlossen und weise im südlichen Teil eine weitgehend parallele Ausformung auf, während der nördliche Teil ein Viereck mit lediglich zwei rechten Winkeln bilde.

Der östlich des Grabens liegende Teil des "BK" werde etwa in der Breite des parallel ausgeformten Teils über die gesamte Länge als Acker genutzt, die im östlichen Teil verbleibende dreiecksförmige Restfläche werde als Grünland genutzt. Der westlich des Grabens liegende Teil des "BK" sei einerseits von S. her von der "B 69" über einen östlich des Grabens führenden Feldweg und über eine Überfahrt über den Graben erschlossen und andererseits von N. her über einen Gemeindeweg und unter Inanspruchnahme des fremden "BK 136/3" erreichbar. Der westliche Teil des "BK 11/1" sei im nördlichen und südlichen Teil ungleich breit und die Ausformung der beiden Teile sei nur annähernd parallel.

Nach dem vorliegenden "GMA-Plan" solle der im Bereich der "BK 79/1, 11/1 und 89/1" bereits bestehende Graben erhalten und ausgebaut werden. Dieser Graben sei als Wasserbaumaßnahme X bezeichnet worden. Der bestehende Graben weise im Bereich des "BK 11/1" bislang keinen nennenswerten Bewuchs und keine Pufferzone zu den angrenzenden "LN" (offenbar gemeint: landwirtschaftliche Nutzfläche) auf, weshalb beidseitig dieses Grabens die Anlage der im Plan mit ON 1 (im Bereich des "BK 79/1") und ON 2 (im Bereich des "BK 11/1") bezeichneten Ökoflächen vorgesehen sei. Dieser aus dem Graben X und den Ökoflächen ON 1 und 2 bestehende Biotopverbundsystemteil sei zur ökologischen Anbindung des Biotopverbundsystems im Zusammenlegungsgebiet mit naturnahen Lebensräumen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes notwendig. Im gegenständlichen Fall grenze insbesondere ein größerer Waldkomplex, der lediglich durch die "B 69" getrennt werde, südlich an das Zusammenlegungsgebiet an. Dieser Biotopverbundsystemteil stelle daher aus landwirtschaftlicher Sicht u.a. ein Nützungsreservoir dar und wirke insbesondere aufgrund der Lage quer zum Tal stabilisierend auf das Klima (z.B. windbremsende Wirkung). Er ermögliche die Migration von Amphibien und anderen Tieren. Die Bepflanzung helfe, den Eintrag von Düngemitteln und Bioziden in Gewässer zu verringern und trage somit auch zum Gewässerschutz bei.

Nach den Angaben des Operationsleiters und des Ökologen der ABB solle die vorhandene Überfahrt über den Graben, welche die beiden Teile des "BK 11/1" verbinde, bestehen bleiben.

Es sei keine Gefährdung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen der beschwerdeführenden Parteien durch die zu pflanzenden Gehölze zu erwarten. Aufgrund des bestehenden Grabens stellten die beiden Teile des "BK 11/1" aktuell keine Bewirtschaftungseinheit dar. Sie wiesen zudem eine ungünstige Ausformung auf. Im Zuge der Neueinteilung wären für beide Teile des "BK 11/1" wesentliche Formverbesserungen (insbesondere eine parallele Ausformung) möglich. Für den westlichen Teil könnten auch die Zufahrtsverhältnisse vom Gemeindeweg ausgehend verbessert werden, wenn der "BK 136/3" Teil der Abfindung der beschwerdeführenden Parteien werde. Der weitaus überwiegende Teil der Fläche der beschwerdeführenden Parteien könnte wieder zugeteilt werden. Es wären also sowohl hinsichtlich der Erschließung als auch hinsichtlich der Bewirtschaftung Verbesserungen möglich. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei nicht erkennbar, weshalb die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien gerade in ihrer aktuell bestehenden Form für die Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft unbedingt erforderlich und unerlässlich seien.

Die belangte Behörde führte am 28. Jänner 1998 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien u.a. vorbrachte, dass die aktuell bestehende Grundstücksform für die Bewirtschaftung nicht günstig sei. Einer Verbesserung der Ausformung werde zugestimmt und es werde die in Aussicht genommene Neueinteilung akzeptiert. Einwendungen bestünden nur hinsichtlich des Grabens, der nicht öffentliches Gut bzw. nicht ins Eigentum der beschwerdeführenden Parteien übertragen werden sollte. Die beschwerdeführenden Parteien würden sich nicht gegen einen Grünstreifen aussprechen, jedoch wäre ein solcher auch ohne Baumbewuchs, der zu einer Bewirtschaftungsbeeinträchtigung führen würde, möglich. Der Graben sei nicht immer wasserführend und es bestehe mit dem S.-Fluss auch keine Verbindung. Die landwirtschaftliche Betriebsfläche habe ein Ausmaß von rund 11 ha, wovon ca. 3 ha in die Zusammenlegung einbezogen seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1998 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der ABB vom 11. April 1997, mit welchem im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens O der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wurde, als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen u.a. ausgeführt, dass sich die gutachtlichen Schlussfolgerungen dieses Amtssachverständigen im Wesentlichen mit den in erster Instanz festgelegten ökologischen Notwendigkeiten im Sinne der Zielsetzung der §§ 1, 21 und 25 StZLG 1982 decken würden. Der Biotopverbundsystemteil X (= Ökostreifen und Ökofläche) stelle nämlich eine funktionsfähige ökologische Verbindung von "BK 79/1" über "BK 89/1" bis hin zur Gebietsgrenze dar, wo weitere naturnahe Lebensräume anschließen würden. Der Biotopverbundsystemteil wirke für die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen positiv, weil er als Nützlingsreservoir und Impfbiotop für den Boden diene und zur Klimastabilisierung bzw. Abmilderung von Extremwerten beitrage. Aus der Sicht des Naturschutzes habe der Biotopverbundsystemteil eine Funktion als Lebensraum an sich und auch als Migrationsstrecke quer zum Tal.

Bisher - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei der Graben ohne umgebende Pufferzone und ohne Bewuchs aus ökologischer Sicht in schlechtem Zustand. Durch seine Integration in den Biotopverbundsystemteil könne durch den Wildkrautstreifen und die Bepflanzung einerseits "der Eintrag ins Gewässer", andererseits auch dessen Erwärmung stark verringert werden, was sich letztlich auf die Wasserqualität der S. (Name des Gewässers) und des Grundwassers positiv auswirke. Der Biotopverbundsystemteil erfülle somit die angeführten Funktionen und stelle sich als unverzichtbarer Teil des gesamten Biotopverbundsystems in der Zusammenlegung dar.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 624/98, ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die beschwerdeführenden Parteien wenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere ein, das Ermittlungsverfahren habe aufgezeigt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der im § 1 des StZLG 1982 aufgestellten Voraussetzungen spätestens im Zuge des Verfahrens mit Bescheid ausgeschieden hätten werden müssen, dies insbesondere, weil für den Betrieb der Beschwerdeführer ein größerer betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht würde, die ökologischen Erfordernisse nicht dagegen sprächen und eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls bei Durchführung der Vermessung herbeigeführt hätte werden können. Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei darin zu erblicken, dass der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde nicht ausreichend ermittelt worden sei und sich der angefochtene Bescheid auf ein nicht nachvollziehbares Gutachten stütze. Bei richtiger Betrachtungsweise wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die natürliche Biotopausstattung der Grundstücke der Beschwerdeführer vollkommen ausreiche und keine Notwendigkeit der Ausweisung zusätzlicher Ökoflächen, die erst geschaffen werden müssten, etwa durch Veränderung und Verbreiterung des Wassergrabens der Beschwerdeführer, vorliege. In der Vorgangsweise der belangten Behörde sei auch eine Verletzung des Parteiengehörs darin zu erblicken, dass die Interessen der Beschwerdeführer bei der im § 25 Abs. 1 StZLG 1982 gesetzlich normierten Interessensabwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden seien und die belangte Behörde offensichtlich schon von allem Anfang an die Interessen der Allgemeinheit weit über jene der Beschwerdeführer gestellt habe, ohne zuvor eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Der angefochtene Bescheid sei sowohl infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Verletzung des Parteiengehörs, als auch inhaltlich insofern rechtswidrig, als auf der Grundlage des im Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens die Behörde zum vollkommen unrichtigen Schluss gekommen sei, dass die beiderseits des bestehenden Grabens befindlichen Liegenschaftshälften der Beschwerdeführer nicht eine einheitliche Bewirtschaftungseinheit darstellten und aufgrund der ungünstigen Ausformung sowie aufgrund ökologischer Erfordernisse in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden müssten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei gab keine Äußerung zur

gegenständlichen Beschwerde ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 StZLG 1982 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und naturnahen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflagen, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Gemäß § 21 Abs. 1 StZLG 1982 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 sind gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen Voraussetzungen entsprechend festzulegen.

Nach § 25 Abs. 1 StZLG 1982 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 hat die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- , Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und  2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien rügen, die belangte Behörde hätte ihre Grundstücke aus dem gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren mangels Vorliegens der in § 1 StZLG 1982 normierten Voraussetzungen ausscheiden müssen, verkennen sie, dass Gegenstand des gegenständlich zu beurteilenden Verfahrens ausschließlich die Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, nicht jedoch die Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0187, ausgeführt hat, wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1995 u.a. die Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse im StZLG 1982 verankert. Diese Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse fand insbesondere auch Eingang in die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden §§ 1 und 25 Abs. 1 leg. cit. Die beschwerdeführenden Parteien zeigen mit der allgemeinen Behauptung, der angefochtene Bescheid stütze sich auf ein nicht nachvollziehbares Gutachten, keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal sie im Rahmen des gewährten Parteiengehörs den - insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit der zu schaffenden Ökoflächen als Teil eines zusammenhängenden Biotopverbundsystems - nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten. Der Beschwerdebehauptung, dass die natürliche Biotopausstattung der Grundstücke der Beschwerdeführer vollkommen ausreiche und keine Notwendigkeit der Ausweisung zusätzlicher Ökoflächen, die erst geschaffen werden müssten, vorliege, fehlt es daher gleichfalls an der Relevanz. Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde bei der nach § 25 Abs. 1 StZLG 1982 durchzuführenden Interessenabwägung die Interessen der beschwerdeführenden Parteien überhaupt nicht berücksichtigt habe, zumal auf die positiven Wirkungen der geplanten Maßnahme in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführer (z. B. stabilisierende Wirkung auf das Klima etwa durch windbremsende Wirkung, Verringerung des Eintrags von Düngemitteln und Bioziden in Gewässer) eingegangen wurde und im Sinne der nach § 25 Abs. 1 StZLG 1982 anzustrebenden Gesamtlösung auch die möglichen Vorteile hinsichtlich der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien im Zuge der Neueinteilung dargelegt wurden.

Mit der Rüge, die belangte Behörde sei zu dem unrichtigen Schluss gekommen, dass die beiderseits des Grabens befindlichen Liegenschaftshälften der Beschwerdeführer nicht "eine einheitliche Bewirtschaftung" darstellten, zeigen die Beschwerdeführer schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie im Zuge des Berufungsverfahrens den diesbezüglichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind und sich eine getrennte Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaften (in diesem Sinne ist offenbar der Hinweis im angefochtenen Bescheid, "die beiden Teile des BK 11/1" würden aktuell "keine Bewirtschaftungseinheit" darstellen, zu verstehen) aufgrund des bereits vor der Realisierung der geplanten Maßnahmen vorhandenen Grabens ergibt.

Ebenso wenig lässt der Einwand, die belangte Behörde sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen Ausformung (Anm.: welche vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich bestätigt wurde) sowie aufgrund ökologischer Erfordernisse in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden müssten, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen, zumal die Frage der Zulässigkeit der Einbeziehung dieser Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und die Frage der ökologischen Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahmen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen - dargelegt wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070128.X00

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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