Norm
StPO §314Rechtssatz
Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022