Norm
ZPO §362Rechtssatz
Da ein Angriff gegen ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur dann Erfolg haben wird, wenn dem Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes nachgewiesen wird, müssen die Parteien schon in erster Instanz alle Behauptungen aufstellen und die dazu erforderlichen Beweise anbieten, welche für die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen erforderlich sind. Hat die Partei dies unterlassen, kann sie dies nicht mehr im Rechtsmittelverfahren nachholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040613Dokumentnummer
JJR_19740516_OGH0002_0060OB00078_7400000_001