Norm
MG §21 A2aRechtssatz
Zweck des § 21 Abs 1 MG ist es, dass der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für Einwendungen des Beklagten von vorne herein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (SZ 22/113).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0069958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022