TE Vfgh Beschluss 1999/11/29 V86/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Anrainers auf Aufhebung der das Nachbargrundstück betreffenden Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Der Antragsteller beantragt mit seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag, die Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 8. März 1996, Pr.Zl. 31 GPS/96 - Plandokument 6707), insoferne als gesetzwidrig aufzuheben, als dieser die hintere, südliche Baufluchtlinie für die Liegenschaften EZ 595 und EZ 643, KG Oberlaa Land, festlegt.

1.2 Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller ua. vor, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 595, KG Oberlaa Land, mit dem Grundstück 682/1, Baufläche begrünt und 682/3, Baufläche.

Die südliche Baufluchtlinie bringe für ihn unwiederbringliche Nachteile mit sich, da auf den Nachbargrundstücken nunmehr die Errichtung von bis zu 10 m hohen Häusern möglich sei. Darüber hinaus sei eine derartige Abänderung auch nicht der Wunsch anderer Anrainer gewesen.

Der Antragsteller bringt vor, daß ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, die behauptete Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Verbauungsmöglichkeit greife direkt in das Eigentumsrecht ein.

Die gegenständliche Verordnung widerspreche sowohl der Verordnungsermächtigung der §§1 und 2 der Wiener Bauordnung als auch dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum und dem Gleichheitsgrundsatz.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Die angefochtene Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar ein, da nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11685/1988 mwN, 14838/1997). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 erster Satz B-VG.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V86.1999

Dokumentnummer

JFT_10008871_99V00086_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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