Norm
ZPO §557Rechtssatz
Der Beklagte ist verpflichtet, bei sonstigem Ausschluß alle seine Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag, seien sie materiellrechtlicher oder prozessualer Art, in den "Einwendungen" vorzubringen. Er hat im einzelnen auszuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages unzulässig oder materiellrechtlich nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044718Dokumentnummer
JJR_19740522_OGH0002_0010OB00080_7400000_004