Norm
ZPO §557Rechtssatz
Der sonst geltende Grundsatz, daß das Gericht den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten dahin zu untersuchen habe, ob der geltend gemachte Anspruch daraus abgeleitet werden könne, ist im Wechselverfahren nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044702Dokumentnummer
JJR_19740522_OGH0002_0010OB00080_7400000_003