Norm
ABGB §91 C3bRechtssatz
Es gehört nicht zur gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes, daß der Mann unentgeltlich zur Schaffung von Vermögen seiner Frau durch Mithilfe an der Errichtung eines in ihr Eigentum fallenden Hauses beiträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047368Dokumentnummer
JJR_19740522_OGH0002_0010OB00083_7400000_002