Norm
ABGB §6, ABGB §7Rechtssatz
Zur Auslegung einer Gesetzesstelle ist es stets geboten, alle Instrumente zu mobilisieren, die das Verstehen fördern können, hiezu sind insbesonders auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage heranzuziehen. Nur ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016