RS OGH 1974/5/22 1Ob90/74, 8ObA40/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1974
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Norm

ABGB §6, ABGB §7

Rechtssatz

Zur Auslegung einer Gesetzesstelle ist es stets geboten, alle Instrumente zu mobilisieren, die das Verstehen fördern können, hiezu sind insbesonders auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage heranzuziehen. Nur ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 90/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 90/74
    EvBl 1974/285 S 631 = JBl 1974,472 = RZ 1974/115 S 211 = NZ 1975,30 =
    SZ 47/65
  • 8 ObA 40/16i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 40/16i
    Auch; nur: Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist, kann auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008795

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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