Norm
ZPO §557Rechtssatz
Einwendungen aus Ereignissen, die erst während des Rechtsstreites eintraten und daher nicht in den "Einwendungen" vorgebracht werden konnten, müssen nach Bekanntwerden unverzüglich erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044772Dokumentnummer
JJR_19740522_OGH0002_0010OB00080_7400000_005