RS OGH 1974/5/27 Okt23/74, Okt21/74, Okt47/74, 16Ok4/05, 16Ok12/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1974
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Norm

KartG 1972 §49 Z5

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses ist dann nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Ausübung echter Unternehmerfunktionen bestehen bleibt. Es genügt daher nicht, wenn die Einflussnahme lediglich einen Teilbereich der unternehmerischen Tätigkeit erfasst (mit ausführlicher Darstellung der Kriterien selbständiger unternehmerischer Tätigkeit).

Entscheidungstexte

  • Okt 21/74
    Entscheidungstext OGH 27.05.1974 Okt 21/74
    Beisatz: Tankstellenbetrieb (T1) Veröff: ÖBl 1974,91
  • Okt 23/74
    Entscheidungstext OGH 27.05.1974 Okt 23/74
  • Okt 47/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1975 Okt 47/74
    Zweiter Rechtsgang zu Okt 21/74
  • 16 Ok 4/05
    Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 4/05
    Beisatz: Spar-Systempartnerschaftsvertrag. (T2)
  • 16 Ok 12/08
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
    Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen beherrschenden Einflusses ist entscheidend, ob ein Unternehmen bei den für die Markt- und Wettbewerbsstellung ausschlaggebenden Entscheidungen seine eigenen wettbewerblichen Interessen in einem anderen Unternehmen durchsetzen kann. Dies ist der Fall, wenn es wesentliche Markt- und Wettbewerbsstrategien des Zielunternehmens bestimmen kann. (T3); Beisatz: Der kartellrechtliche Beherrschungsbegriff ist weiter als derjenige des Gesellschaftsrechts. Ein beherrschender Einfluss im Sinne von § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist daher jedenfalls anzunehmen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen eines Konzerns (vgl § 15 AktG, § 115 GmbHG) erfüllt sind. Auch wenn diese nicht erfüllt sind, liegt aber ein Zusammenschluss vor, wenn eine Beherrschung bloß möglich ist, nicht aber tatsächlich ausgeübt wird. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063981

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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