TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/12 98/07/0166

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Hauptzollamt Graz in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Oktober 1998, Zl. 03-30.40 313 - 98/2 (gemäß § 22 VwGG an Stelle der belangten Behörde ins Verfahren eingetreten: Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Günther P in W, vertreten durch Fraißler & Krautgasser, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Marburgerkai 47/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Am 27. Jänner 1998 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (BH) eine Niederschrift über ein Anbringen der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) aufgenommen, welche als Gegenstand der Amtshandlung "Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG" anführt und folgenden Inhalt hat:

"Es erscheint Obgenannter und bringt vor, dass er am 19.1.1998 einen Bescheid vom Hauptzollamt Graz über einen Altlastenbeitrag in der Höhe von insgesamt S 193.564,-- erhalten hat. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Abgabenschuld die bautechnische Funktion nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei.

Dazu gibt (mP) an, dass Baumaßnahmen schon immer auf diesem Grundstücksteil geplant waren und er durch die besonderen Umstände der erstmaligen Amtshandlung mit einem Finanzamt Gegenteiliges zu Protokoll gab.

Aus den obgenannten Gründen ersucht (mP) eine Feststellung gemäß § 10 ALSAG (Z 1 und 2), ob die Sache überhaupt Abfall ist und ob gegebenenfalls der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt oder nicht. Die notwendigen Unterlagen wird er bei der Verhandlung vorlegen."

Nachdem der um Gutachtenserstattung ersuchte Amtssachverständige die Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle empfohlen hatte, wurde von der BH eine solche Verhandlung anberaumt. Ungeachtet eines Schreibens des Beschwerdeführers an die BH, in welchem um Mitteilung ersucht wurde, ob das angeblich anhängige Feststellungsverfahren für die Abgabenvorschreibung hinsichtlich eines näher genannten Grundstückes von Relevanz sei, wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor der BH nicht geladen.

In der am 21. April 1998 stattgefundenen Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde W. protokolliert, wonach der mP mit Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 19. Dezember 1997 die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues und eines Schuppens im Bereich näher genannter Grundstücke erteilt worden sei, in welchem Zusammenhang auch Geländeanpassungen für die Errichtung dieser Bauwerke im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb bewilligt worden seien, welche für die Errichtung der Bauwerke erforderlich gewesen seien. Die entsprechenden Terrainanhebungen und Erdanschüttungen seien zum Zeitpunkt der Bewilligungsverhandlung bereits durchgeführt gewesen. Es habe für diese Genehmigungsverhandlung aber bereits 1994 und 1995 Vorgespräche mit dem Vater der mP gegeben, wonach gegen die für die geplanten Bauvorhaben erforderlichen Aufschüttungen kein grundsätzlicher Einwand bestanden habe. Des Weiteren könne von der Gemeinde bestätigt werden, dass das etwa 150 Jahre alte Stallgebäude an der östlichen Hofseite in der Größe von etwa 6 m x 15 m "und den besprochenen Kubaturen" bestanden habe. Hinsichtlich der im Oktober 1996 durchgeführten Abbruchtätigkeiten könne, soweit der Gemeinde bekannt, eine ordnungsgemäße Behandlung der angefallenen Materialien bestätigt werden und es bestehe gegen die Verwendung der mineralischen Baurestmassen kein Einwand.

Der von der BH beigezogene Amtssachverständige führte in einer nach der Verhandlung schriftlich erstatteten Stellungnahme vom 4. Mai 1998 Folgendes aus:

Im Bereich der schon vom Bürgermeister in der Verhandlung genannten Grundstücke, welche Teil des dort befindlichen landwirtschaftlichen Betriebes der mP seien, seien von der mP vor und nach 1996 Veränderungen des Geländes vorgenommen worden. Die Geländekorrekturen ab 1996 seien teils mit erdigem Material aus Bodenaushubtätigkeiten, teils mit den mineralischen Baurestmassen aus dem Abbruch eines Stallgebäudes durchgeführt worden. Diese Materialien seien laut Angabe der MP in folgender Menge zwischen Oktober 1996 und April 1997 angeliefert worden und stammten von:

1) ca. 50 m3 mineralischen Baurestmassen aus dem Abbruch eines etwa 150 Jahre alten Stallgebäudes, welches sich im östlichen Hofbereich eines Grundstückes der mP befunden habe, und

2) ca. 200 m3 reinem Erdaushub von einer Baustelle in einer näher genannten anderen Gemeinde.

Andere Materialien zur Geländekorrektur seien ausschließlich vor 1996 angeliefert und eingebaut worden (z.B. Anlandungsmaterial aus Flussbau, letztmals 1995) oder stammten aus dem Aushub für die Errichtung einer Güllegrube (300 m3 im Jahre 1993). Sämtliche durchgeführte Maßnahmen zur Geländekorrektur hätten laut Angabe zur Trockenlegung tief liegender Bereiche bei gleichzeitiger Verbesserung der Verwendbarkeit als landwirtschaftliche Betriebsfläche sowie im Bereich eines näher genannten Grundstückes zur Angleichung an die Geländeformen eines anderen Grundstückes und insbesondere im Anschluss an die bestehende Silohalle als Aufschüttung für einen baurechtlich bewilligten Zubau gedient. Der im Zuge der Verhandlung vorgelegte Akt der Baubehörde weise jedenfalls aus, dass Terrainanhebungen und Erdanschüttungen im Zusammenhang mit den Zubaumaßnahmen notwendig gewesen seien, welche allerdings bei der Ortsverhandlung zur Baubewilligung bereits durchgeführt gewesen seien. Zur Frage, ob die abgelagerten Materialien Abfall im Sinne des ALSAG seien, sei darauf zu verweisen, dass grundsätzlich die Begriffsdefinitionen des AWG heranzuziehen seien, wobei nach § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Gesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse geboten sei, als die Sache nach Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte auf zulässige Weise verwendet werde. Aus fachlicher Sicht sei die im Befund beschriebene zulässige Verwendung der mineralischen Baurestmassen im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte erfolgt, weshalb diese keinen Abfall im Sinne des AWG und damit auch keinen Abfall im Sinne des ALSAG darstellten. Hinsichtlich der angelieferten 300 m3 Bodenaushub sei "aus fachlicher Sicht" davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG handle. Zur Frage eines allfälligen Altlastenbeitrages sei auszuführen, dass für die mineralischen Baurestmassen im Grunde der Bestimmung des § 2 Abs. 4 ALSAG kein Abfall als vorliegend zu erkennen sei, weshalb auch die für Abfälle normierten Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Z 1 "aus fachlicher Sicht" nicht zur Anwendung gelangen könnten. Auch der Bodenaushub sei nach § 2 Abs. 5 ALSAG nicht als Abfall im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, weshalb "aus fachlicher Sicht" die abgelagerten Materialien nicht dem Altlastenbeitrag unterlägen. Die Frage des Verhandlungsleiters, wie aus technischer Sicht die Unterschiede in den Schüttkubaturen mit Bezug zum Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Graz zu beurteilen seien, müsse dahin beantwortet werden, dass von der mP schlüssig dargelegt worden sei, dass bereits vor 1996 Schüttungen erfolgt seien und Anhebungen gegenüber den umliegenden Grundstücken stattgefunden hätten. Der rechnerische Ansatz bei der Ermittlung der Schüttkubaturen dürfte für die Schüttungen ab 1996 unrichtig sein. Die weitere Frage des Verhandlungsleiters, inwieweit die Geländekorrekturen im Sinne einer technischen Maßnahme zur Untergrundvorbereitung für Hochbaumaßnahmen einerseits und zur fachgerechten Befestigung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen andererseits beurteilt werden könnten, sei dahin zu beantworten, dass nach der im Zuge des baurechtlichen Verfahrens erfolgten Beurteilung der vorhandenen Anschüttungen und nach dem Ortsaugenschein davon auszugehen sei, dass diese als Teil einer technischen Maßnahme zur Baugrundherstellung dienen könnten, soweit sie im Aufstandsbereich der bewilligten Hochbauten ("Zubau" und "Schuppen") erfolgt seien. Inwieweit generell auch die Anschüttungen in den anderen Schüttbereichen des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstückes als fachgerechte Befestigung von landwirtschaftlichen Betriebsflächen gelten könnten, wäre über ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen.

Die mP legte mit Schreiben vom 9. Juni 1998 eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen eines nicht näher genannten Fachgebietes vor, in welcher ausgeführt wird, dass die mP einen Schweinemastbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche näher bezeichneten Ausmaßes und einer Forstfläche besitze. Die lange schmale Hoffläche sei in der vorderen Hälfte dicht verbaut und werde im hinteren Teil von einer Hochspannungsleitung durchkreuzt, wobei sich im hinteren Teil ein Teich befinde. Um in dieser beengten Lage zusätzliche Manipulationsflächen für Großgerätschaften und bebaubare Flächen zu erhalten, sei an der Böschung, die den östlichen Rand des Hofgrundstückes bilde, eine Aufschüttung als Geländeanpassung mit geeignetem Abbruchmaterial durchgeführt worden. Damit sei die für die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes notwendige Baufläche zur Errichtung eines Hallenanbaues und einer neuen Gerätehalle geschaffen worden. Da die zahlreichen und wertvollen Maschinen und Geräte derzeit teilweise im Freien stünden und noch zusätzliche angeschafft werden sollten (zur Erntezeit befinde sich auch ein Mähdrescher am Hof), sei die Errichtung zusätzlichen Einstellraumes mit dem nötigen Vorplatz sowie den erforderlichen Zu- und Abfahrten zwingend notwendig. Die bereits jetzt durch die Schüttungen geschaffenen Flächen seien unabhängig von den Bauflächen für den beabsichtigten Hallenanbau und die Errichtung einer neuen Gerätehalle als Manipulationsflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb durchaus zweckmäßig und geeignet. Da für die beiden Gebäude ein rechtsgültiger Baubescheid vom 19. Dezember 1997 existiere, sei anzunehmen, dass die Bebaubarkeit der geschütteten Flächen technisch gegeben sei.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 traf die BH ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 10 Zif. 1 und 2 des ALSAG 1989, BGBl. Nr. 299/1989, i. d.g.F., i.V.m. § 2 Abs. 2 Zif. 3 AWG 1990, BGBl. Nr. 325/1990, i. d.g.F., wird festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nr. 8/1 und 11/1, KG P., (Eigentümer mP) in der Gemeinde W. zwischen Oktober 1996 und April 1997 eingebrachten Materialien (Baurestmassen, Erdaushub, Anlandungsmaterial aus Flussbau)

a)

nicht Abfall sind und

b)

somit auch nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen."

In der Begründung dieses Bescheides gab die BH den Verfahrensgang wieder, berichtete darüber, dass von der mP eine Abschrift ihrer Berufung gegen den Abgabenbescheid vorgelegt worden sei, und führte nach Darstellung der Stellungnahme des Bürgermeisters in der Ortsverhandlung, der gutachterlichen Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen und der Stellungnahme des von der mP beauftragten Sachverständigen rechtlich aus, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass "die ALSAG-relevanten" 50 m3 mineralische Baurestmassen keinen Abfall darstellten, weil sie zulässiger Weise im unmittelbaren Hofbereich des Anwesens der mP verwendet worden seien. Es sei deshalb auch ihre Behandlung nicht im öffentlichen Interesse geboten gewesen. Bei den Bodenaushubmaterialien handle es sich "eindeutig um einen Altstoff" im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990, weshalb sämtliche eingebrachten Materialien nicht dem Altlastenbeitrag unterlägen. Überdies könne in weiterer Folge davon ausgegangen werden, dass die Schüttflächen durchaus im Rahmen einer übergeordneten Baumaßnahme als geeignet für Manipulationsflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb angesehen werden könnten.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer zunächst das Unterbleiben seiner Beiziehung zum Verfahren und bekämpfte die rechtliche Beurteilung der BH, die abgelagerten Sachen seien keine Abfälle, indem er geltend machte, dass selbst eine zulässige Unterstellung der Baurestmassen unter die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 AWG nur deren objektive Abfalleigenschaft, nicht hingegen ihre subjektive Abfalleigenschaft beseitigen könnte. An der Zulässigkeit der von der mP vorgenommenen Verwertung der Abfälle seien begründete Zweifel anzumelden, wenn man alle relevanten bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften berücksichtige. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liege beispielsweise schon eine Bewilligungspflicht der von der mP gesetzten Maßnahme nach § 32 WRG vor, welche Bewilligung zum Beurteilungszeitraum aber nicht erteilt gewesen sei. Auch der Bestand von Bewilligungspflichten nach Baurechtsvorschriften und Gewerberechtsvorschriften sei von der BH verfehlter Weise nicht geprüft worden. Die technische Eignung unsortierter Baurestmassen für die Befestigung einer Manipulationsfläche müsse erst recht in Frage gestellt werden. Darüber hinaus sei der allgemeinen Feststellung, dass im Zeitraum Oktober 1996 bis April 1997 lediglich 50 m3 mineralische Baurestmassen und 200 m3 reiner Erdaushub abgelagert worden seien, der Umstand entgegenzuhalten, dass dies den Aussagen der mP in einer vor dem Hauptzollamt Graz am 28. Oktober 1997 aufgenommenen Niederschrift widerspreche, nach welchen Aussagen ein Stallgebäude mit Garage inklusive drei Betonsilos sowie Fundamente und Betonplatten abgerissen und diese Materialien zur Verfüllung verwendet worden seien. Hinsichtlich des Erdaushubes sei vom Beschwerdeführer ohnehin nicht von einer Beitragspflicht für reines Erdaushubmaterial ausgegangen worden, es habe allerdings die mP zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch keinerlei Nachweise für die Aufbringung von Erdaushub beibringen können. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien sämtliche geschütteten Materialien als Abfälle anzusehen, welche dem Altlastenbeitrag unterlägen.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 1998 vor, dass dem von ihm bekämpften Bescheid das Gutachten eines Amtssachverständigen zu Grunde liege, welchem zufolge die Abfalleigenschaft nicht gegeben sei. Da einem Sachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden könne, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen sechs Wochen ein Gegengutachten von einem fachtechnisch Befugten vorzulegen, widrigenfalls die Berufung abgewiesen werden müsste.

Diesem Vorhalt erwiderte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Berufung nicht bloß unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend gemacht habe. Die Aussage im Gutachten des Amtssachverständigen, dass ab 1996 lediglich 50 m3 an mineralischen Baurestmassen aufgebracht worden seien, widerspreche den ursprünglichen Aussagen der mP. Die Feststellung, Baurestmassen seien gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 AWG keine Abfälle, stelle eine rechtliche Beurteilung dar, deren Widerlegung keines Sachverständigen bedürfe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 25. Mai 1998 als unbegründet ab. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung, den Ermittlungsergebnissen der BH durch einen einschlägigen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen, nicht nachgekommen sei, habe sich die belangte Behörde dazu veranlasst gesehen, auf Basis des Akteninhaltes zu entscheiden, heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ALSAG führte die belangte Behörde aus, dass die BH durch einen einschlägigen Amtssachverständigen festgestellt habe, dass die mP ausschließlich Baurestmassen aus dem eigenen Hofbereich auf eigenem Grund zur Verfüllung und Aufschüttung einer Baustelle verwendet habe, wofür eine baurechtliche Genehmigung durch den Bürgermeister der Gemeinde vorliege. "Nach der einschlägigen Auslegung" des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG handle es sich dann nicht um Abfall, wenn durch die Stoffe keinerlei öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, was "von den beigezogenen Amtssachverständigen einwandfrei bestätigt" worden sei. Im gegenständlichen Fall könne bei den Baurestmassen nicht von Abfällen im objektiven Sinn gesprochen werden. Zur Entledigungsabsicht sei anzumerken, dass die mP die Baurestmassen aus eigenen Bauwerken gewonnen habe und diese "offensichtlich in zulässiger Weise" auf eigenem Grund weiterverwendet habe, weshalb auch rechtlich nicht von einer Entledigung oder Entledigungsabsicht gesprochen werden könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Bescheidaufhebung begehrt und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie jene infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 22 VwGG zuständige Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist unter Berufung auf die genannte Gesetzesstelle an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetreten, hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher gleichfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die mP hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde (im Grundsätzlichen) das ALSAG hinsichtlich seiner §§ 3 und 10 in seiner durch BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten Fassung anzuwenden, während § 2 ALSAG in seiner durch BGBl. I Nr. 96/1997 gestalteten Fassung galt.

Nach § 10 Z 1 und 2 ALSAG in dieser Fassung hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Die mP äußert in ihrer Gegenschrift Zweifel an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen, das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 10 ALSAG erlassenen Feststellungsbescheid sei dem Beschwerdeführer erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 eingeräumt worden, welche zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer noch nicht in Kraft gestanden sei.

Dem ist zu erwidern, dass die durch die Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund eingeräumte Berechtigung, gegen einen nach § 10 ALSAG erlassenen Feststellungsbescheid Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dem beschwerdeführenden Bund im Grunde des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG auch schon vor der erwähnten Gesetzesänderung zugestanden war, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 97/07/0065, Slg. N.F. Nr. 14.842/A, dargelegt hat. Aus der durch § 10 ALSAG schon in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 dem in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger durch das Hauptzollamt vertretenen Bund eingeräumten Recht, die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht nach dem ALSAG durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassenden Bescheid feststellen zu lassen, war die Befugnis des Bundes als Abgabengläubiger dazu abzuleiten, darauf zu dringen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustellenden Abgabenrechtsverhältnisses auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt wird, hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt und dazu auch klar gestellt, dass es für die von ihm bejahte Beschwerdelegitimation des Bundes nicht darauf ankommt, welche Partei des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG den Feststellungsantrag gestellt hatte.

Des Weiteren trägt die mP vor, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, und rügt in diesem Zusammenhang die Gestaltung der Beschwerdeschrift, welche den Vorgaben des § 28 Abs. 1 VwGG nicht gerecht werde.

Dass die Beschwerdeschrift nach Maßgabe der Vorgaben des § 28 Abs. 1 VwGG methodisch nicht optimal gestaltet ist, sei der mP zwar eingeräumt, doch besteht deswegen im Beschwerdefall kein Anlass dazu, eine meritorische Beschwerdeerledigung abzulehnen. Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, und das subjektiv-öffentliche Recht, in dem er als Abgabengläubiger durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein kann, liegt in der geltend gemachten Unrichtigkeit der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht (siehe erneut das oben genannte Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 97/07/0065, Slg. N.F. Nr. 14.842/A) offen zu Tage.

Insoweit der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die von der mP vorgenommenen Geländeverfüllungen und Geländeanpassungen unterlägen (auch) deswegen nicht dem Altlastenbeitrag, weil sie im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten, die Auffassung vorträgt, das Vorhandensein eines Befreiungstatbestandes von der Beitragspflicht sei nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens gewesen, tritt die mP dieser Auffassung des Beschwerdeführers allerdings mit Recht entgegen. Es hat die mP nämlich ihren Feststellungsantrag nicht auf die in § 10 Z. 1 ALSAG genannte Feststellung der Abfalleigenschaft beschränkt, sondern ausdrücklich auch den in § 10 Z. 2 ALSAG vorgesehenen Feststellungsgegenstand, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, zum Inhalt ihres verfahrenseinleitenden Antrages gemacht.

Dies ist unter dem Gesichtspunkt einer dem Beschwerdeführer als Beitragsgläubiger durch einen Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG drohenden Rechtsverletzung insofern von Bedeutung, als eine nach § 10 Z. 1 ALSAG zur Abfalleigenschaft einer Sache getroffene Feststellung auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit eine Verletzung des vom Beschwerdeführer verfolgbaren Rechtes auf sachlich und rechtlich richtige Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht dann nicht mehr bewirken könnte, wenn der zur Feststellung nach § 10 ALSAG berufenen Behörde in einer gleichzeitig im Sinne des § 10 Z. 2 ALSAG getroffenen Feststellung beizupflichten wäre, dass die beurteilte Sache - aus anderen Gründen als dem Fehlen ihrer Abfalleigenschaft - dem Altlastenbeitrag nicht unterliege. Mag eine (inhaltlich verneinende) Feststellung nach § 10 Z. 1 ALSAG es zwar logisch ausschließen, gleichzeitig auch eine Feststellung nach § 10 Z. 2 leg. cit. zu treffen, weil eine Feststellung nach der letztgenannten Gesetzesstelle ja die Abfalleigenschaft der Sache voraussetzt, so könnte eine rechtsrichtige behördliche Beurteilung, die Sache unterliege jedenfalls nicht dem Altlastenbeitrag, dazu führen, dass dem Beitragsgläubiger zur Bekämpfung auch einer unrichtigen Feststellung nach § 10 Z. 1 ALSAG, die Sache sei (auch) nicht Abfall, die Berechtigung mangels Berührung der durch eine zutreffende Negativfeststellung nach § 10 Z. 2 ALSAG verneinten Beitragspflicht nicht mehr zukäme.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).

Auf diese Bestimmung hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar (auch) gestützt, indem sie sachverhaltsmäßig davon ausging, dass die mP "ausschließlich Baurestmassen aus dem eigenen Hofbereich auf eigenem Grund zur Verfüllung und Aufschüttung einer Baustelle verwendet habe und dafür eine baurechtliche Genehmigung durch den Bürgermeister" vorliege.

Läge der im zweiten Halbsatz der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG geregelte Ausnahmetatbestand von der Beitragspflicht vor, dann erübrigte sich nach den angestellten Erwägungen jede weitere Untersuchung einer Richtigkeit der behördlichen Beurteilung über die (verneinte) Abfalleigenschaft der von der mP zur Geländeverfüllung verwendeten Materialien. Das im angefochtenen Bescheid erkennbar bejahte Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 zweiter Halbsatz ALSAG lässt sich im Beschwerdefall aber nicht ausreichend zuverlässig beurteilen, weil die belangte Behörde durch die Beschränkung auf die Übernahme fehlerhafter Verfahrensergebnisse erster Instanz Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung das Ergehen eines im Spruche anders lautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Sinne relevante Verfahrensfehler kann der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auch von Amts wegen aufgreifen; einer der relevanten Verfahrensfehler - die von der belangten Behörde trotz Rüge in der Berufung nicht untersuchte Divergenz der Feststellungen der BH über Menge und Herkunft des verfüllten Materials zu vorangegangenen Angaben der mP gegenüber dem Hauptzollamt - wird in der Beschwerdeschrift zudem auch angesprochen.

Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel haftet dem angefochtenen Bescheid schon dadurch an, dass die Verwaltungsbehörden beider Rechtsstufen für keine Klarstellung der Frage gesorgt haben, auf welche "Sache" (auf welche "Sachen") im Sinne des § 10 Z. 1 ALSAG und auf welchen "Abfall" (auf welche "Abfälle") im Sinne des § 10 Z. 2 ALSAG die mP ihren Antrag denn bezogen haben wollte. Die Folge dieser Unterlassung waren die deutlich gewordenen Unterschiede der Sichtweisen von Behörden und Verfahrensparteien darüber, wovon im Verfahren eigentlich die Rede sei. Der von der BH beigezogene Amtssachverständige beurteilte "ca. 50m3 Baurestmassen aus dem Abbruch eines Stallgebäudes" und "ca. 200m3 reinen Erdaushub von einer Baustelle" aus einer anderen Gemeinde als Verfahrensgegenstand. Im Spruch des Bescheides der BH werden die Negativfeststellungen nach § 10 Z. 1 und 2 ALSAG auf "zwischen Oktober 1996 und April 1997 eingebrachte Materialien (Baurestmassen, Erdaushub und Anlandungsmaterial aus Flussbau)" bezogen, während in der Begründung dieses Bescheides im Widerspruch dazu davon die Rede ist, dass Anlandungsmaterial aus Flussbau letztmals 1995 eingebaut worden sei. Der Beschwerdeführer wiederum machte in seiner Berufung geltend, dass es auch um Materialien aus dem Abbruch einer Garage, von drei Betonsilos sowie von Fundamenten und Betonplatten gehe. Anstatt für eine Klarstellung des Verfahrensgegenstandes zu sorgen, trug die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Verstärkung der manifesten Unklarheit noch das ihrige bei, indem sie im angefochtenen Bescheid - schon im Gegensatz zur BH - nur mehr "Baurestmassen aus dem eigenen Hofbereich" als Verfahrensgegenstand ansah.

Dass ein im Instanzenzug ergangener Bescheid nach § 10 Z. 1 und/oder 2 ALSAG, in welchem trotz offener Divergenzen hiezu die gebotene Klarstellung verabsäumt worden war, auf welche "Sache" (welchen "Abfall") der Antragsteller sein Feststellungsbegehren gerichtet wissen wollte, in seiner Prüfung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bestand haben kann, bedarf keiner näheren Erörterung.

Rechtliche Auswirkungen musste dieses behördliche Versäumnis naturgemäß auch auf die Überprüfbarkeit der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides nehmen. Dies gilt nicht nur für die nach § 10 Z. 1 ALSAG erforderliche Beurteilung der Abfalleigenschaft einer nicht klar definierten Sache, sondern ebenso auch für die Frage, ob diese nicht klar definierte Sache, indem sie zu Geländeverfüllungen oder -anpassungen verwendet wurde, im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinne des zweiten Halbsatzes der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG eine konkrete bautechnische Funktion erfüllte. In diesem Umfang gewann auch die im Verwaltungsverfahren strittige Menge der zur Geländeanpassung verwendeten Sachen an Bedeutung. Konnte doch der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nur für jene Verfüllungsmengen gelten, denen die - erst nachvollziehbar festzustellende - bautechnische Funktion im Zusammenhang mit der - erst nachvollziehbar festzustellenden - übergeordneten Baumaßnahme zukam.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wiederum, den - ungeklärt gebliebenen - Sachen fehle die Abfalleigenschaft, leidet jedenfalls im Ergebnis der von ihr offenbar einzig "beurteilten" Baurestmassen schon an einem Begründungsmangel insofern, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt hat, weshalb es sich bei den von der mP eingebauten Baurestmassen nicht um solche im Sinne des § 2 Abs. 6 ALSAG gehandelt haben sollte, für welche mit dieser Bestimmung der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG dadurch beseitigt worden ist, dass es in der gegenüber § 2 Abs. 4 ALSAG als Spezialnorm anzusehenden Vorschrift des § 2 Abs. 6 ALSAG heißt, dass "Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996" sind.

Der angefochtene Bescheid war deshalb schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgenden Hinweisen veranlasst:

.) Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, nach ihrer Beschaffenheit und Menge ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG von der Behörde begehrt (siehe das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, 97/07/0174).

.) Im Verfahren nach § 10 ALSAG kommt dem Beschwerdeführer Parteistellung mit allen Rechten zu.

.) Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von der Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

.) Die Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG setzt die Erforderlichkeit der Beurteilung fachlicher Fragen voraus. Die Lösung von Rechtsfragen ist nicht Aufgabe eines Amtssachverständigen und die Beweiswürdigung widerstreitender - einer fachlichen Beurteilung nicht bedürftiger - Sachverhaltsbehauptungen auch nicht.

.) Einem Amtssachverständigengutachten, das sich auf die - nicht nachvollziehbar geprüfte - Übernahme (bestrittener) Sachverhaltsbehauptungen einer Partei und auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkt, braucht nicht "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegengetreten zu werden.

Wien, am 12. Dezember 2002

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070166.X00

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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