Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Kommt im Zuge des Enteignungsverfahrens unter Mitwirkung der Behörde ein verbindliches Übereinkommen über die Höhe der Entschädigung zustande, so ist dieses Übereinkommen im Enteigungsbescheid durch bescheidmäßige Feststellung, daß und mit welchem Inhalt des Übereinkommen zustandegekommen ist, zu beurkunden; bei Vorliegen eines derartigen Übereinkommens fehlt der Verwaltungsbehörde jede Befugnis zu einer bescheidmäßigen Festsetzung ("Bestimmung") der bereits verbindlich vereinbarten Entschädigungsbeträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053679Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0030OB00072_7400000_001