Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Ist trotz eines zwischen dem Enteigneten und dem Enteigner geschlossenen gütlichen Übereinkommens eine bescheidmäßige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt, so ist der Enteignungsbescheid maßgeblich und nur im Verwaltungsweg bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053725Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0030OB00072_7400000_002