Norm
HGB §13Rechtssatz
"Außenstellen", "Verkaufsbüros", "Zweigstellen", ja sogar registrierte Zweigniederlassungen eines Kaufmannes oder einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsträger ist vielmehr in allen diesen Fällen der Kaufmann bzw die Gesellschaft selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0061615Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009