RS OGH 1974/5/28 3Ob87/74, 9ObA19/88, 8Ob14/92, 9ObA43/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1974
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Norm

HGB §13

Rechtssatz

"Außenstellen", "Verkaufsbüros", "Zweigstellen", ja sogar registrierte Zweigniederlassungen eines Kaufmannes oder einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsträger ist vielmehr in allen diesen Fällen der Kaufmann bzw die Gesellschaft selbst.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/74
    Entscheidungstext OGH 28.05.1974 3 Ob 87/74
    Veröff: HS 9014
  • 9 ObA 19/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 19/88
    Auch; Veröff: SZ 61/140
  • 8 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 14/92
    nur: "Außenstellen", "Verkaufsbüros", "Zweigstellen", ja sogar registrierte Zweigniederlassungen eines Kaufmannes oder einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. (T1) Veröff: RdW 1993,181 = WBl 1993,57
  • 9 ObA 43/09b
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 43/09b
    Auch; Beisatz: Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger ist vielmehr die Handelsgesellschaft selbst, die somit auch Partner des Arbeitsvertrags ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0061615

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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